von Andrej Bill ver.di Gewerkschaftssekretär
Beschäftigte der AAS Düsseldorf Ramp GmbH kassieren Abmahnung für ihre Streikbeteiligung am Flughafen Düsseldorf
Über die Grenzen des Unternehmens hinweg herrscht Empörung unter den ver.di Mitgliedern am Flughafen
Beschäftigte haben das Recht zu streiken. Das gilt auch und gerade dann, wenn der Arbeitskampf unbequem ist. Tarifautonomie ohne den Streik wäre nichts anderes als „kollektives Betteln“, wie es das Bundesarbeitsgericht einmal treffend formuliert hat.
Am Flughafen Düsseldorf fanden 24-Stündige Warnstreiks am 24.2.25 sowie 10.3.25 statt, an denen sich auch die Beschäftigten der AAS Düsseldorf Ramp GmbH beteiligten. Die Forderung nach 8% Lohnerhöhung im Tarifvertrag der Bodenverkehrsdienstleister sollte gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen der WISAG, AHS, Aviapartner und dem Flughafenkonzern erstritten werden.
AAS bricht Grundrechte und Rechtsurteile des Bundesarbeitsgerichts
Nun folgte die Überraschung: zahlreiche Mitarbeiter der AAS, die am 10.3.25 streikten, haben am 1. April 2025 eine Abmahnung für „unentschuldigtes Fehlen“ erhalten. KEIN APRILSCHERZ! Dabei besagt das verbriefte Arbeitsrecht ganz klar:
Rechtlich gilt das „Maßregelungsverbot“; d.h. der Arbeitgeber darf Dich nicht „maßregeln“, weil Du beim Streik ein Grundrecht nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz ausübst. Deshalb darf er Dich wegen eines Streiks nicht abmahnen oder gar kündigen.
Zudem besagen Rechtsurteile des Bundesarbeitsgerichts: Beschäftigte sind nicht verpflichtet, ihre Streikbeteiligung vor Streikbeginn anzukündigen; sie können ihre Absicht bezüglich der Beteiligung an einem bevorstehenden Streik dem Arbeitgeber gegenüber verschweigen. (Bundesarbeitsgericht 12.11.1996 – 1 AZR 364/96)
Zudem gilt: Aufgrund der Beteiligung am Streik ist die Pflicht
zum »Ausstempeln« aufgehoben! Der Arbeitgeber hat davon auszugehen, dass die gesamte Belegschaft mit ihrem Streikrecht während eines 24-Stundenstreiks streikt. Sich abzumelden widerspricht auch dem Sinn von Streiks, denn: Streiken während der Freizeit ist keine Streikteilnahme! (BAG 26.7.2005, Az. 1 AZR 133/04).
Will sich AAS zum Gespött der Arbeitsgerichte machen?
Zusätzlich finden die Abmahnungen völlig Willkürlich statt. So sind in dem ein und selben Betrieb AAS Düsseldorf Ramp GmbH einige Abteilungen betroffen und andere nicht. Beschäftigte der Abteilung Rampe erhielten ein Abmahnung, die ebenfalls streikenden Kolleginnen und Kollegen der Passage nicht. Zudem erfolgte die Abmahnung lediglich für Streikbeteiligungen am 10. März, nicht hingegen für die Streikbeteiligung am 24. Februar, obwohl die Rahmenbedingungen identisch waren. Alles ohne Sinn und Verstand..
Wir werden selbstverständlich alle unrechtmäßigen Abmahnungen als Angriff auf unsere Mitglieder zurückschlagen! Solche Abmahnungen haben keine Chance auf Rechtsgültigkeit. Sollte es dabei tatsächlich zu Gerichtsverfahren kommen, könnte AAS zum Gespött der Arbeitsgerichte in Nordrhein-Westfalen werden.
Um gegen die Abmahnungen vorzugehen, müssen sich betroffene Mitglieder bei uns melden. Es ist angesichts des schweren Fehlverhaltens von AAS unkompliziert und es wird schnell geholfen werden. Meldet euch dazu bei eurem zuständigen Gewerkschaftssekretär oder direkt bei unserer Rechtsabteilung.
Attraktive Mitarbeiterwerbung sieht anders aus
Kurz vor der Sommerflugplaneröffnung und dem Ostergeschäft am Flughafen Düsseldorf mit über 1 Millionen erwarteten Passagieren(!), stellt sich die AAS in Düsseldorf bei ihren Bemühungen um mehr Mitarbeiter selbst ein Bein. Attraktive Mitarbeiterwerbung sieht anders aus! Solches Verhalten ist eine Zumutung für jeden Arbeitnehmer!
Wir verurteilen die Maßregelung der streikenden Kolleginnen und Kollegen aufs schärfste und werden nicht schweigen, bis so eine Praxis ein Ende hat!
Das Streikrecht bleibt als Grundrecht unantastbar!