Flughafen Düsseldorf GmbH: Klatsche für undemokratische Kündigung vom Arbeitsgericht

von Andrej Bill ver.di Gewerkschaftssekretär

Die Flughafen Düsseldorf GmbH fährt sich für ihre antidemokratische Mitarbeiterkündigung eine Klatsche vom Gericht ein

Im Rahmen eines Kammertermins am 4. Dezember 2024 am Arbeitsgericht Düsseldorf wurden schwerwiegende Vorwürfe gegen einen Mitarbeiter im Rettungsdienst der Flughafen Düsseldorf GmbH öffentlich erörtert.

Dem Mitarbeiter wurden mehrere Pflichtverstöße vorgeworfen, die sowohl zu einer ordentlichen, als auch außerordentlichen Kündigungen führten. Insbesondere außerordentliche Kündigungen treffen Mitarbeiter mit voller Härte. Sie gilt sofort und führt eine 3-Monatige Sperre vom Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt mit sich. Die Begründung zur außerordentliche Kündigungen des Flughafens Düsseldorf ist hingegen aus unserer Sicht völlig unverantwortlich und der gesamte Vorfall ein folgenschwerer Fehler! 

Der Gerichtssaal war mit über 40 Mitarbeitern der Flughafen-Feuerwehr bis auf den letzten Sitzplatz gefüllt. Das Motto lautete offenkundig „Mach meinen Kumpel nicht an“.

Erneuter Streit um Rechte und Pflichten bei ärztlichen Untersuchungen.

Als ordentlicher Kündigungsgrund wurde angeführt, dass der Mitarbeiter den Unternehmer über die Teilnahme an Untersuchungen getäuscht haben soll. Der Kläger wies den Vorwurf zurück und erklärte, dass der Flughafen vor der Untersuchung durch seinen Anwalt schriftlich darüber informiert wurde, an welchen Untersuchungen er teilnehmen wird und an welchen nicht. 

Der Anwalt des Klägers führte zudem aus, dass die für eine Eignungsuntersuchung zwingend notwendige Gefährdungsbeurteilung erst während des Verfahrens aufgetaucht sei und dem Betriebsrat – trotz seines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts – nicht bekannt war.

Warum kam es zur außerplanmäßige Untersuchung?

Die gegenüber dem Kläger angeordnete außerplanmäßige medizinische Untersuchung wurde durch den Flughafen mit besonderen Verdachtsmomenten einer Nichteignung begründet. Diese lägen darin, dass der Mitarbeiter angegeben hatte, dass im Ruheraum durch ein defektes Fenster Kerosingeruch im Zimmer wahrnehmbar war und er dadurch zeitweise Kopfschmerzen erlitten habe. Der Raum wurde in der Folge gesperrt und das tatsächlich defekte Fenster ausgetauscht worden.

Die Anordnung gegenüber dem Kläger zur medizinischen Untersuchung erfolgte erst Monate nachdem die Schlafräume gesperrt worden sind. Auf die Frage des klägerischen Anwalts, weshalb nur der Kläger zu einer Untersuchung angemeldet wurde, obwohl auch weitere Mitarbeiter die Belastungen und Beschwerden gemeldet hatten, blieb von der Gegenseite nicht klar beantwortet.

Gilt am Flughafen Düsseldorf: wer den Mund aufmacht, fliegt?

Die außerordentlichen Kündigungsgründe hatten es in sich: Dem Mitarbeiter wurden negativ ausgelegt, dass er 1. eine Betriebsversammlung vorbereitet (!) habe und dass er 2. an einem Spendenaufruf für einen Kollegen beteiligt war. Wir fragten bei den Feuerwehrkollegen nach der Gerichtsverhandlung nach und erfuhren, dass die Spendenaktion Rechtsbeistand für einen abgemahnten Kollegen absichern sollte.

An der Betriebsversammlung im Februar 2024 haben wir als Gewerkschaftsvertretung teilgenommen und waren positiv von der guten Vorbereitung der Belegschaft überrascht. Der Flughafenbetreiber sollte unserer Meinung nach dankbar sein, dass sich Mitarbeiter für einen konstruktiven Diskurs einsetzen, anstatt zu resignieren oder als allseits gesuchte Fachkräfte zu kündigen. 

Grundrechte gelten auch am Internationalen Flughafen Düsseldorf.

Jeder Mitarbeiter darf auf einer Betriebsversammlung offen sachliche Kritik an vorhandenen Missständen im Betrieb üben, ebenso an Personen, die hierfür verantwortlich sind (§45 BetrVG). Zusätzlich kann jeder Mitarbeiter Anträge stellen und zu ihrer Abstimmung aufrufen (§42 BetrVG). 

Die Vorgehensweise des Flughafens Düsseldorf richten sich somit unserer Auffassung nach gegen demokratische Grundprinzipien, gegen die gesellschaftlichen Grundwerte des Miteinanders und gegen die innerbetriebliche Willensbildung. Das verbriefte Grundrecht zur freien Meinungsäußerung nach Art 5, Abs. 1 GG und das Beteiligungsrecht der Belegschaft an einer Betriebsversammlung nach § 42 & § 45 BetrVG garantieren das! Dass es zur Ausübung dieser Rechte einer „Vorbereitung“ bedarf und dies nicht nur spontan geschehen muss, scheint dem Flughafen nicht klar zu sein.

Eine solche Verhaltensweise, für die Nutzung dieser Grundrecht Mitarbeiter außerordentlich(!) zu kündigen, ist für ein Unternehmen, in dem die Stadt Düsseldorf zu 50% Anteilseigner ist und das mit zahlreichen politischen Vertreterinnen und Vertretern, inklusive dem Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf, im Aufsichtsrat wacht, nicht hinnehmbar. Die anderen 50% Eigentümeranteile teilen sich profitorientierte Privatinvestoren unter sich auf.

Mittlere Führungsebene der Flughafenfeuerwehr gerät erneut in den Fokus.

Zum Ende der Verhandlung geriet die Rolle des Feuerwehrleiters in den Fokus, der offenbar beim Kündigungsvorgang eine zentrale Rolle einnahm und im Verfahren mehrfach namentlich genannt wurde. Die Flughafenvertretung betonte, dass es ein allseits geschätzter Kollege in der Feuerwache sei. Das allgemeine Gelächter im Gerichtssaal quittierte die Flughafenvertretung mit ironischem Dank für die „sehr erwachsene Reaktion“.

Andererseits schien es, ging vorab der Personalleiter in den Gerichtssaal, ohne auch nur einen „Guten Morgen“ an über 40 seiner eigenen Mitarbeiter zu wünschen, die ebenfalls um kurz vor 11 Uhr in der Schlange zum Saal standen. Zuschauer waren wohl unerwünscht. 

Der Mitarbeiter betonte, dass er gerne im Betrieb weiterarbeiten möchte und kein Problem mit dem Flughafen Düsseldorf als Arbeitgeber sehe. Der Personalleiter erwiderte energisch, dass man den Kläger aufgrund der Vorfälle aber nicht mehr am Airport haben wolle. Anschließend erfolgte das Urteil der Richterin:

Dem Mitarbeiter wurde vor Gericht in allen Klagepunkten Recht gegeben.

Der Mitarbeiter bekam in allen Klagepunkten Recht, der Flughafen Düsseldorf lag in allen Klagepunkten falsch. Der Mitarbeiter darf eine Betriebsversammlung vorbereiten, er darf den Spendenaufruf für einen Kollegen unterstützen und hat nicht bei medizinischen Untersuchungen getäuscht. Der Flughafen Düsseldorf war offenbar völlig falsch beraten und muss sich korrigieren: die vorgetragenen Gründe für ein gescheitertes Vertrauensverhältnis mit dem Mitarbeiter waren allesamt unbegründet.

Das Gerichtsurteil muss sowohl die Geschäftsführer, als auch die Aufsichtsratsmitglieder wachrütteln. Solche aus unserer Sicht undemokratischen und unkollegialen Umtriebe durch außerordentliche(!) Kündigungen dürfen in einem Betrieb in öffentlicher Hand, im „Tor nach Düsseldorf“, nicht reaktionslos stattfinden. Es darf hier erst recht nicht sein, dass der Eindruck eines Angst-Managements gegenüber der Belegschaft entsteht, das von Geschäftsführung und Aufsichtsrat stillschweigend gebilligt wird.

Keine Angriffe auf Arbeitnehmer- und Grundrechte am Flughafen Düsseldorf!