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von Andrej Bill ver.di Gewerkschaftssekretär
TV BVD: Betriebe sind in der Pflicht die Kosten der Reinigung von Dienst- und Arbeitsschutzkleidung zu tragen!
Ausgenommen hiervon sind lediglich haushaltsübliche Wäsche.
Die vorfeldseitigen Bodenverkehrsdienstleistenden brauchen nach geltenden Arbeitsschutzbestimmungen Dienst- und Arbeitsschutzkleidung. Daher werden Mitarbeiter mit Latzhosen, Westen oder Jacken etc. ausgestattet. Diese Kleidungsstücke werden nicht als haushaltsübliche Wäsche eingeordnet und anfallende Reinigungskosten müssen vom Unternehmer getragen werden.
„Der Arbeitgeber trägt die Kosten der bedarfsgerechten Reinigung und Instandhaltung der zur Verfügung gestellten Dienst- und Arbeitsschutzbekleidung.“ § 5 Abs. 5 MTV BVD
Am Flughafen Düsseldorf wird die Aufgabe, Dienst- und Arbeitsschutzkleidung zu waschen, sowohl bei AAS als auch bei WISAG auf den einzelnen Arbeitnehmer abgewälzt. Lediglich bei Aviapartner gab es vor der Insolvenz eine betriebliche Regelung zur Reinigung der Wäsche.
Daraus ergibt sich für jeden Mitarbeiter im Bereich der Bodenverkehrsdienste die Möglichkeit, seine Dienst- und Arbeitsschutzkleidung extern reinigen zu lassen und dem Arbeitgeber in Rechnung zu stellen! Dies regelt §5 Abs.5 MTV BVD des ver.di-Tarifvertrags für Bodenverkehrsdienste.
Von der Wäsche in der privaten, handelsüblichen Waschmaschine sollte aus hygienischen und technischen Gründen abgesehen werden. Auch diese Kosten können aber geltend gemacht werden.
Der Betriebsrat hat ein starkes Mitbestimmungsrecht bei der Durchsetzung des Tarifvertrags – auch beim Thema Wäsche waschen
Geht es um Vorgaben des Arbeitgebers, ob, wann, wie oft, wo und durch wen Dienstkleidung zu waschen ist, gibt es ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, weil dies das Ordnungsverhalten im Betrieb betrifft. Der Betriebsrat kann hierbei auch initiativ handeln.
Der Betriebsrat der WISAG packt in Düsseldorf das Thema an
Da es für Unternehmer betriebswirtschaftlich keinen Sinn macht, Reinigungs-Rechnungen aller Mitarbeiter einzeln zu bezahlen, ist eine betriebliche Gesamtregelung die übliche Lösung. Am Flughafen Düsseldorf wurde vergangene Woche dieser Punkt durch die Initiative des Betriebsrates auf den Betriebsversammlung der WISAG Ground Service Köln GmbH & Co KG mit Niederlassung in Düsseldorf besprochen.
Das zahlreiche Erscheinen der Kollegen und das mutige Auftreten der Belegschaft mit vielen Fragen, stärken hierbei dem Betriebsrat den Rücken. Eine gute Regelung bewirkt eine spürbare Entlastung der Arbeiter und ihrer Familien zuhause, die sich nicht mehr um die Reinigung verdreckter Dienst- und Arbeitsschutzkleidung kümmern müssen.
Für die entstandenen Kosten der Reinigung können Beschäftigte unabhängig von zukünftigen Regelungen eine Erstattung gegenüber ihrem Arbeitgeber über die letzten 6 Monate geltend machen. Hierzu sollten Mitglieder unsere Rechtsberatung nutzen.
