Auch 4 Monate nach der Unternehmensübernahme von Acciona Airport Services Düsseldorf GmbH durch die AAS Group AG ist für den Flughafen Düsseldorf keine Lizenz-Entscheidung gefallen.
AAS kauft Acciona und gewinnt damit Marktdominanz in Düsseldorf. Was sind die Konsequenzen?
Anfang Juli 2024 kaufte AAS die Konkurrenzfirma Acciona Airport Services Düsseldorf GmbH ohne Beteiligung des Betriebsrates und jeglicher Information an die Belegschaft auf. Beim Käufer handelt es sich um den deutschlandweit expandierenden AAS Konzern, konkret vermutlich der AAS Group AG, die in einem reinen Share-Deal alle Rechten & Pflichten von Acciona übernahm. Der neue Name der ehemaligen Konkurrenz: AAS Düsseldorf Ramp GmbH.
Aviapartner, Acciona und AAS am Flughafen Düsseldorf unter einem Dach.
Betriebsbedingte Kündigungen bei Aviapartner am Airport Düsseldorf für ungültig erklärt!
Der Bodenverkehrsdienstleister Aviapartner Düsseldorf GmbH & Co KG kündigte Ende Februar 2024 fast 30 Mitarbeitern betriebsbedingt. Kurz vor Beginn des arbeitsintensiven Sommerflugplans und der Fußball-Europameisterschaft in Deutschland fiel der Geschäftsführung auf, es sei zu viel Personal im Betrieb! Eine vernünftige Begründung konnte die Geschäftsführung aber niemals vorlegen, weshalb unsere ver.di-Mitglieder dagegen klagten. Mit Erfolg!
Der Arbeitgeber trägt bei betriebsbedingten Kündigungen die Darlegungs- und Beweislast (§1 Abs. 2 Satz 4 KSchG).
Mit Rückblick auf das vergangene Jahr 2023 befragten wir gemeinsam mit dem Weihnachtsmann die Kolleginnen und Kollegen am Airport Düsseldorf über ihre Wünsche für das Jahr 2024.
Die Top 5 der häufigsten Wünsche lautet dabei wie folgt:
Über 25 krankheitsbedingte Kündigungen ohne Wiedereingliederungs-Verfahren!
Der Bodenverkehrsdienstleister Aviapartner Düsseldorf GmbH & Co KG kündigte in den vergangenen Monaten über 25 Mitarbeitern krankheitsbedingt. Und das ohne das Angebot eines betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) an die Betroffenen. Eine skandalöse Praxis, die am Airport Düsseldorf nichts zu suchen hat!Denn der Gesetzgeber sieht Präventionsmaßnahmen schon seit 2004 wie folgt vor:
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einem Mitarbeiter, der innerhalb eines Jahres sechs Wochen dauerhaft oder mit Unterbrechungen arbeitsunfähig erkrankt ist, ein BEM anzubieten.