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TV BVD: Betriebe können zum Waschen der Dienstkleidung verpflichtet werden!

von Andrej Bill ver.di Gewerkschaftssekretär

TV BVD: Betriebe sind in der Pflicht die Kosten der Reinigung von Dienst- und Arbeitsschutzkleidung zu tragen! 

Ausgenommen hiervon sind lediglich haushaltsübliche Wäsche. 

Die vorfeldseitigen Bodenverkehrsdienstleistenden brauchen nach geltenden Arbeitsschutzbestimmungen Dienst- und Arbeitsschutzkleidung. Daher werden Mitarbeiter mit Latzhosen, Westen oder Jacken etc. ausgestattet. Diese Kleidungsstücke werden nicht als haushaltsübliche Wäsche eingeordnet und anfallende Reinigungskosten müssen vom Unternehmer getragen werden.

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