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von Andrej Bill ver.di Gewerkschaftssekretär
Unter Hitzewellen gilt ein besonderer Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer!
Mitarbeiter auf dem Flughafenvorfeld sind einer besonderen Gefährdung ausgesetzt!
Tätigkeiten auf dem Flughafenvorfeld sind bei hoher Hitze und Sonnenschein eine große Belastung für Körper und Geist. Das ArbSchG, die ArbStättV und Handreichungen von Berufsgenossenschaft, Ministerien und Co. regeln dabei Schutzvorkehrungen für Beschäftigte. Arbeitgeber sind hierbei in der Pflicht!
Die zentrale Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung für den Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber muss nicht nur die Lufttemperatur betrachten, sondern die tatsächliche Belastung auf dem Vorfeld: direkte Sonneneinstrahlung, UV-Index, Luftfeuchtigkeit, Wind, Wärmestrahlung von Asphalt/Beton, Arbeitsschwere, Schutzkleidung/Warnkleidung, körperliche Belastung beim Be- und Entladen, Arbeiten im Frachtraum oder unter dem Flugzeug sowie Zeitdruck und Pausenmöglichkeiten.
Zur Ermittlung der konkreten Belastung für einen Mitarbeiter werden Gefährdungsbeurteilungen erstellt, die laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gesetzliche Pflicht sind und in der Verantwortung des Arbeitgebers stehen. Der Betriebsrat hat hier ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und muss bei mangelhaften Schutz der Mitarbeiter diesen Schutz zwingend einfordern!
Schutzmaßnahmen müssen nach drei konkreten Kategorien geprüft werden: technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen
Technische Maßnahmen:
Auf dem Vorfeld sind technisch vorrangig Schatten- und Kühlmöglichkeiten zu schaffen. In Betracht kommen beschattete Pausen- und Wartebereiche in erreichbarer Nähe(!), mobile Unterstände oder Sonnensegel außerhalb der sicherheitskritischen Bewegungsflächen, klimatisierte Aufenthaltsräume, klimatisierte oder zumindest gut belüftete Fahrzeuge und Bodengeräte, UV-absorbierende Fahrzeugverglasung, Reduzierung von Hitzestau an Arbeitsplätzen sowie funktionsfähige Klimatisierung in Fahrer- und Bedienkabinen. Technische Abschattung und UV-absorbierende Fahrzeuglösungen werden von der Berufsgenossenschaft Verkehr ausdrücklich als vorrangige Schutzmaßnahmen genannt.
Organisatorische Maßnahmen:
Organisatorisch muss der Arbeitgeber Arbeitsabläufe so planen, dass Tätigkeiten mit hoher Hitze- oder UV-Belastung möglichst in kühlere Tageszeiten verlagert werden; besonders intensive Sonneneinstrahlung liegt nach den Präventionshinweisen typischerweise zwischen 11 und 16 Uhr Sommerzeit vor. Bei Flughäfen bedeutet das praktisch: Rotationen zwischen Vorfeld, Schatten-/Innenbereichen und weniger belastenden Tätigkeiten, zusätzliche Kurzpausen im Schatten, Entwärmungszeiten, Begrenzung besonders schwerer Tätigkeiten in Hitzephasen, Verzicht auf vermeidbare Überstunden bei Hitzespitzen sowie Anpassung von Schicht-, Pausen- und Einsatzplänen.
Gerade auf dem Flughafenvorfeld ist zusätzlich die Koordination mehrerer Arbeitgeber wichtig, weil dort verschiedene Bodendienste, Fluggesellschaften und Dienstleister unter Zeitdruck gleichzeitig um das Luftfahrzeug tätig werden und gemeinsame Schutzmaßnahmen abgestimmt werden müssen.
Personenbezogene Schutzmaßnahmen:
Personenbezogen muss der Arbeitgeber geeignete UV- und Hitzeschutzmittel bereitstellen, soweit technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen. Dazu gehören körperbedeckende, zugleich luftdurchlässige und geeignete Warn-/Schutzkleidung, ggf. UV-Schutzkleidung mit hohem UPF, Kopfbedeckungen mit Nacken- und Ohrenschutz, geeignete UV-Schutzbrillen sowie Sonnenschutzmittel für nicht bedeckte Haut mit mindestens LSF 30, besser LSF 50, wasserfest und mit UVA-Schutz. Die Berufsgenossenschaft Verkehr formuliert für UV-Schutz die Rangfolge „Meiden, kleiden, cremen“ und nennt ausdrücklich körperbedeckende Kleidung, Sonnenschutzbrillen, geeignete Kopfbedeckungen und Sonnenschutzmittel.
Bei hoher Hitze muss der Arbeitgeber ferner ausreichende Getränke bereitstellen oder jedenfalls deren Aufnahme praktisch ermöglichen; empfohlen werden Wasser oder geeignete alkoholfreie Getränke, verbunden mit regelmäßigen Pausen im Schatten. Für körperlich schwere Vorfeldtätigkeiten, Tragen von PSA/Warnkleidung, neu eingesetzte Beschäftigte, ältere Beschäftigte, Schwangere oder Personen mit Vorerkrankungen ist die Gefährdungsbeurteilung besonders zu schärfen, weil Hitze die Konzentration und Leistungsfähigkeit mindert und das Arbeitsunfallrisiko erhöht.
Betriebsrat sollte Maßnahmen gegen Hitzewellen vor die Einigungsstelle bringen!
Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten unterweisen, insbesondere zu UV-Risiken, Hitzeerschöpfung, Sonnenstich, Hitzschlag, ausreichendem Trinken, richtiger Nutzung von Sonnenschutzmitteln, Pausenregelungen und Meldewegen bei Beschwerden.
Die Realität ist, dass uns am Flughafen Düsseldorf von zahlreichen Mitgliedern ein mangelhafter Arbeitsschutz auf dem Flughafenvorfeld geschildert wird. Insbesondere bei Hitzewellen!
Einige Betriebsräte haben bereits den Arbeitgeber darauf hingewiesen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Kommt der Betriebsrat mit seinen Vorschlägen zur Bekämpfung der Temperaturen in Arbeitsräumen sowie Arbeitsplätzen beim Arbeitgeber nicht weiter, hat er die Möglichkeit die Problematik auch vor die Einigungsstelle zu bringen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 1.1.02013, 1 TaBV 33/13).
Zusätzlich sollten sich betroffene Mitarbeiter bei der Bezirksregierung melden und die Mängel beim Arbeitsschutz anzeigen. Die Bezirksregierung muss Meldungen verfolgen und Missstände auch vor Ort überprüfen; Sie ist dabei insbesondere auf Meldungen von betroffenen Mitarbeitern und ihren Betriebsräten angewiesen.
Die Ansprechpersonen der Bezirksregierung sind für den Flughafen Düsseldorf:
Ludwig Krings Tel.: 0211 475-9472, Ludwig.krings@brd.nrw.de
Nicklas Plegge Tel.: 0211 475-9414, nicklas.plegge@brd.nrw.de
Christine Stops Tel.: 0211 475-9484, christine.stops@brd.nrw.de
Stefan Weifels Tel.: 0211 475-9416, stefan.weifels@brd.nrw.de
Wer Tag für Tag für den Flugverkehr sorgt, verdient Schutz und Unterstützung – bei jedem Wetter!
