Ein Betriebsratsmitglied der Flughafen Düsseldorf GmbH wurde mit zwei Abmahnungen gemaßregelt.
Im Rahmen eines Gütetermins am 15. November 2024 am Arbeitsgericht Düsseldorf wurden schwerwiegende Vorwürfe gegen ein Betriebsratsmitglied der Flughafen Düsseldorf GmbH öffentlich erörtert.
Dem Betriebsratsmitglied wird vorgeworfen, ein relevantes Ergebnis aus einer arbeitsmedizinischen Untersuchung nicht an seinen Vorgesetzten übermittelt zu haben. Zudem soll er unerlaubt sensible Tätigkeiten durchgeführt haben, welche sein vorläufiges Untersuchungsergebnis untersagt haben sollen.
Inhalte aus Ärzte-Patienten-Gesprächen für den Flughafen nur „Informationen“.
Auch 4 Monate nach der Unternehmensübernahme von Acciona Airport Services Düsseldorf GmbH durch die AAS Group AG ist für den Flughafen Düsseldorf keine Lizenz-Entscheidung gefallen.
AAS kauft Acciona und gewinnt damit Marktdominanz in Düsseldorf. Was sind die Konsequenzen?
Anfang Juli 2024 kaufte AAS die Konkurrenzfirma Acciona Airport Services Düsseldorf GmbH ohne Beteiligung des Betriebsrates und jeglicher Information an die Belegschaft auf. Beim Käufer handelt es sich um den deutschlandweit expandierenden AAS Konzern, konkret vermutlich der AAS Group AG, die in einem reinen Share-Deal alle Rechten & Pflichten von Acciona übernahm. Der neue Name der ehemaligen Konkurrenz: AAS Düsseldorf Ramp GmbH.
Aviapartner, Acciona und AAS am Flughafen Düsseldorf unter einem Dach.
Betriebsbedingte Kündigungen bei Aviapartner am Airport Düsseldorf für ungültig erklärt!
Der Bodenverkehrsdienstleister Aviapartner Düsseldorf GmbH & Co KG kündigte Ende Februar 2024 fast 30 Mitarbeitern betriebsbedingt. Kurz vor Beginn des arbeitsintensiven Sommerflugplans und der Fußball-Europameisterschaft in Deutschland fiel der Geschäftsführung auf, es sei zu viel Personal im Betrieb! Eine vernünftige Begründung konnte die Geschäftsführung aber niemals vorlegen, weshalb unsere ver.di-Mitglieder dagegen klagten. Mit Erfolg!
Der Arbeitgeber trägt bei betriebsbedingten Kündigungen die Darlegungs- und Beweislast (§1 Abs. 2 Satz 4 KSchG).